Gleichstellung: Es gab einen Grund für die Beschwerde

Leserbrief vom 21. November 2017, zu «Gleichstellungsbefürworter scheitern» in der Zuger Zeitung vom 18. November

Die «Zuger Zeitung» schreibt zutreffend, die Beschwerde der zahlreichen Beschwerdeführenden gegen die Untätigkeit des Kantons Zug in Sachen Gleichstellung der Geschlechter sei vom Bundesgericht abgewiesen worden.

Nicht erwähnt wurde allerdings, dass das Bundesgericht in seinem Entscheid Folgendes festhält: «Beim Kostenentscheid ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde nach dem Nichteintretensentscheid des Kantonsrats auf das Gleichstellungsgesetz erhoben wurde, d. h. zu einem Zeitpunkt, als noch immer keine institutionelle Ersatzlösung für die 2010 weggefallene Gleichstellungskommission in Sicht war. Die Beschwerdeführenden hatten somit Anlass zur Beschwerdeführung. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist deshalb zu verzichten, und es rechtfertigt sich, ihnen eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen

Ebenfalls werden weitere entscheidende Punkte in der Berichterstattung nicht erwähnt:

  1. Am 22. November 2016 erliess der Regierungsrat den gemäss Gleichstellungsverordnung notwendigen Massnahmenplan (Massnahmen 2016–2018). Das Bundesgericht hält insoweit fest, dass die in der Verordnung festgehaltene Wirkungskontrolle vor Ablauf der Massnahmenplanung 2016–2018 und vor Erlass des nächsten Massnahmenplans erfolgen müsse. Massstab sind dabei – schreibt das Gericht weiter – «neben den Zielvorgaben der Massnahmenplanung das verfassungsrechtliche Ziel der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann, das von der CEDAW für zahlreiche Lebensbereiche näher konkretisiert wird.» Dem Regierungsrat wird vom Bundesgericht explizit aufgetragen, mit verschiedenen organisatorischen Massnahmen (z. B. Kaderschulung, spezielle Controlling- oder Vernehmlassungsverfahren) innerhalb der Verwaltung für die notwendige Sensibilisierung zu sorgen und sicherzustellen, dass die geschlechtsspezifischen Auswirkungen von Projekten und politischen Entscheidungen effektiv analysiert werden und das Ziel der tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter berücksichtigt wird. Insbesondere müssen die zuständigen Verwaltungseinheiten – nach Ansicht des Gerichts – «über die erforderlichen Daten über die soziale Wirklichkeit verfügen, d. h., diese müssen erhoben und analysiert werden».
  2. Gemäss Bundesgericht muss der Regierungsrat den in der Verordnung vorgeschriebenen Massnahmenplan jeweils publizieren, «um der kantonalen Gleichstellungspolitik die notwendige Sichtbarkeit zu verschaffen».
  3. Das Bundesgericht hält unmissverständlich fest, dass die Finanzierung staatlicher Gleichstellungsmassnahmen nicht etwa aus dem Lotteriefonds erfolgen darf. Allerdings regt das Gericht an, den Lotteriefonds «für Beiträge an private Organisationen zu verwenden, die gleichstellungsrelevante Arbeit ohne staatlichen Auftrag leisten».

Anne Mäder, Mitglied Geschäftsleitung SP Kanton Zug

 

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