Vernehmlassungsantwort der SP Kanton Zug zur Teilrevision des Gesetzes über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz)
Sehr geehrte Frau Obergerichtspräsidentin
Sehr geehrte Frau Regierungsrätin
Sehr geehrte Damen und Herren
Die SP bedankt sich über die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Vernehmlassung zur Teilrevision des Beurkundungsgesetzes.
Zu folgenden Punkten nehmen wir Stellung:
§ 1 Urkundspersonen Bezeichnung Notarin/Notar
Beim neuen Absatz 2 schlagen wir das Einfügen des Wortes „auch“ vor. Eine Urkundsperson kann sich ja weiterhin so nennen, sie oder er muss sich ja nicht zwingend Notarin oder Notar nennen.
§ 2 Abs. 2 Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden
Wir schlagen hier die Löschung dieses Absatzes 2 vor. Wieso soll es gemeindlichen oder kantonalen Mitarbeitern, die mehr als 50 %, aber nicht zwingend 100 % tätig sind, diese öffentliche Tätigkeit nicht erlaubt sein?
§ 10a Pflicht zur Interessenwahrung
Der Absatz 2 sollte noch präzisiert werden, dass dies nur für die freiberuflichen Urkundspersonen gilt. Die gemeindlichen Urkundspersonen üben dies auf Verantwortung des Gemeinwesens aus.
§ 10b Sorgfaltspflichten Absatz 3
Die Urkundsperson hat auf die Beseitigung von Widersprüchen und Unklarheiten zu dringen. Wir schlagen hier vor, dass entweder darauf hingewiesen oder beseitigt geschrieben werden soll. Dringend bedeutet hier, dass versucht werden soll, dies zu beseitigen.
§ 30 Voraussetzungen Abs. 2
Wir sehen hier die vorgeschlagene Lösung einer Fernbeglaubigung als eher problematisch an.
§ 28 Gebühren
Gemäss Abs. 1 regelt der Regierungsrat die Einzelheiten durch eine Verordnung. Hier befürchten wir, dass in die Kompetenz der Einwohnergemeinden eingegriffen wird. Der Abschnitt soll so umformuliert oder allenfalls gestrichen werden, dass nicht in die Gemeindeautonomie eingegriffen wird.
§ 33 Abs. 1 Kostenpflichtige Inspektionen
Werden auch Inspektionen von anderen Ämtern, beispielsweise beim Betreibungsamt, in Rechnung gestellt? Falls nein, sollen Inspektionen nicht kostenpflichtig sein.
§ 33 Abs. Disziplinarmassnahmen
Gelten diese Bussen bis maximal Fr. 20‘000. —auch für die gemeindlichen Notare? Falls ja, könnte es für die Gemeinden inskünftig schwieriger werden, Notare zu rekrutieren. Bei dieser maximalen Bussenhöhe lässt es den gemeindlichen Notaren auch keinen grossen Spielraum, diese Busse aus dem eigenen Lohn zu bezahlen.
Motion von Daniel Burch und Kurt Balmer
Die Motionäre fordern, dass auch Mitarbeitende der Einwohnergemeinden, welche nicht Urkundspersonen sind, Beglaubigungspersonen bezeichnet werden können. Wir unterstützten das Begehren der Motionäre. Für Beglaubigungen muss doch nicht zwingend eine Ausbildung als Urkundsperson vorhanden sein. Wir sehen jedoch, dass es auch für Beglaubigungen Mindestvoraussetzungen braucht, die sind aber um einiges tiefer als bei Urkundspersonen anzusiedeln. Das gleiche müsste dann analog auch bei den freiberuflichen Urkundspersonen gelten, die die Beglaubigungsbefugnis an Mitarbeitende ihrer Kanzlei delegieren könnten.
Wir danken Ihnen für eine Kenntnisnahme und die Berücksichtigung unserer Anliegen.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
SP des Kantons Zug
Freundliche Grüsse
Barbara Gysel Alois Gössi
Präsidentin Kantonsrat