Teilrevision des Steuergesetzes, Grundstückgewinnsteuer: Vernehmlassungsantwort der SP Zug

18. August 2016

Vernehmlassung Teilrevision des Steuergesetzes vom 25. Mai 2000 (BGS 632.1): Grundstückgewinnsteuer: rechtsverbindliche Vorprüfung und Rechtsmittellegitimation

Die SP des Kantons Zug bedankt sich für die Möglichkeit, an dieser Vernehmlassung teilzunehmen.

Der Ergänzung von § 138, dass inskünftig auch die Gemeinden eine Beschwerde in einem Grundstückgewinnsteuerverfahren an das Bundesgericht weitergezogen werden können, begrüssen wir. Bis jetzt war dies nicht möglich, da das Grundstückgewinnsteuerverfahren bei natürlichen Personen in der Kompetenz der Gemeinden liegt, das Steuergesetz die Kompetenz zum Weiterleiten einer Beschwerde an das Bundesgericht nur der Kantonalen Steuerverwaltung, jedoch nicht den Gemeinden ermöglicht.

Wir sprechen uns gegen den neuen Paragraphen 200 aus, auch wenn dies in Erfüllung der vom Kantonsrat erheblich erklärten Motion von G. Ingold umgesetzt werden soll. Die Forderung einer rechtsverbindlichen Vorprüfung vor der Beurkundung lehnen wir ab. Sie ist unnötig, unverhältnismässig und kann sehr wahrscheinlich auch verwaltungsökonomisch so wie sie beschrieben ist, nicht abgewickelt werden. Für eine rechtsverbindliche Vorprüfung müssten alle Unterlagen zur Berechnung der Grundstückgewinnsteuer bereits vor der Vertragsunterzeichnung vorliegen. Dies erscheint uns nicht sehr praktikabel.

Sollte die rechtsverbindliche Vorprüfung mit dem neuen Paragraphen 200 trotzdem eingeführt werden, beantragen wir folgende Änderungen:

  • Streichung von Absatz 3 (Gegen den Vorbescheid steht kein Rechtsmittel zur Verfügung): Wir sehen nicht ein, wieso bei einem solchen Entscheid keine Rechtsmittel zur Verfügung stehen sollten.
  • Erweiterung um einen Absatz 5 im Sinne von, dass für die eigentliche Veranlagung keine weiteren Unterlagen mehr eingereicht werden dürfen, als diejenigen, die zum Vorbescheid eingereicht wurden. Es soll klar hervorgehen, dass die rechtsverbindliche Vorprüfung auf den gleichen Grundlagen passiert, wie bei der eigentlichen Veranlagung.

Für die Berücksichtigung unserer Anliegen danken wir Ihnen im Voraus.

Mit freundlichen Grüssen

SP des Kantons Zug

B. Gysel                                          A. Gössi
Präsidentin                                    Kantonsrat